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Statuten ...

... der PanMedion Stiftung

1. Name und Sitz

Unter dem Namen PanMedion Stiftung wird eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich errichtet. Allfällige Sitzverlegungen an einen andern Ort in der Schweiz bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

2. Stifter

Die Stiftung wird durch Alexander von Glenck, Kraftstrasse 19, 8044 Zürich, gegründet.

3. Stiftungszweck

Absicht des Stifters ist es, im Rahmen der Stiftung die Komplementärmedizin, als Brückenschlag zwischen konventioneller und alternativer Medizin sowie Naturheilkunde, zu fördern; zudem soll die Erforschung und fachspezifische Überprüfung komplementärer Behandlungskonzepte und Naturheilverfahren unterstützt werden.

Ein zentrales Anliegen der Stiftung ist die unmittelbare Unterstützung der Musiktherapie.

Darüber hinaus sollen weitere pädagogisch-therapeutische Aktivitäten unterstützt und gefördert werden; ebenso kulturelle Aktivitäten im Bereich Musik-Theater und Musik-Theater für Kinder sowie Sprechtheater und Sprechtheater für Kinder. Im Rahmen des Stiftungszwecks soll neben der therapeutischen auch die wissenschaftliche Begleitung kultureller Projekte erfolgen.

Im Rahmen der Absicht des Stifters bezweckt die Stiftung:

a) Unterstützung eines unabhängigen Kompetenzzentrums zur Komplementärmedizin

b) Unterstützung kultureller, therapeutischer sowie pädagogisch-therapeutischer Aktivitäten mit Musiktherapie als zentralem Anliegen

c) Förderung eines Netzwerkes von Fachleuten zur wissenschaftlichen Begleitung kultureller (therapeutischer) Aktivitäten

d) Erfassung und wissenschaftliche Auswertung von entsprechenden Daten

e) Finanzielle und fachliche Unterstützung von Forschungsprojekten anderer Institutionen

f) Hosting einer PanMedion Stiftung-Website mit Informationen zur Komplementärmedizin und zu kulturellen Aktivitäten im Sinne des Stiftungszwecks.
Die Tätigkeit der Stiftung im Rahmen der Zweckerfüllung soll vorerst im deutschsprachigen Raum erfolgen und später weiter internationalisiert werden.

Die Stiftung ist ausschliesslich gemeinnützig orientiert. Die Verfolgung der Stiftungszwecke dient weder direkt noch indirekt kommerziellen Zwecken und ist nicht gewinnorientiert.

Die Stiftung kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, welche dem Stiftungszweck direkt oder indirekt dienen.

Die Einzelheiten zum Stiftungszweck werden im Rahmen eines Reglements im Sinne von Leitlinien der Stiftung festgehalten.

4. Vermögen der Stiftung

a) Das Vermögen der Stiftung besteht aus einer Anfangsschenkung des Stifters im Betrage von
CHF 100’000.- in bar.

b) Der Stiftung werden weitere Beträge zufliessen, entweder durch Zuwendungen des Stifters oder von Dritten.

c) Das Stiftungsvermögen und dessen Erträge dürfen nur für Zahlungen im Rahmen des Stiftungszwecks verwendet werden.

d) Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Das Risiko soll verteilt werden. Dabei darf aber das Vermögen nicht durch spekulative Transaktionen gefährdet werden, muss jedoch nicht mündelsicher angelegt werden.

5. Organe der Stiftung

Die Stiftung hat folgende Organe:

a) der Stiftungsrat;

b) die Geschäftsführung;

c) die Revisionsstelle.

6. Der Stiftungsrat

a) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei natürlichen oder Vertretern von juristischen Personen, welche für die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.

Der Stiftungsrat konstituiert und ergänzt sich selbst.

Als erste Mitglieder des Stiftungsrates werden ernannt:

- Prof. Dr. Peter Matthiessen, Am Südhang 14, D – 58313 Herdecke
- Alexander von Glenck, Kraftstrasse 19, 8044 Zürich
- Dr. Nico H. Burki, Rütistrasse 16, 8703 Erlenbach

b) Abberufung aus dem Stiftungsrat aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich, wobei ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben ist, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist.

c) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen durch ihreTätigkeit gemäss Stiftungsurkunde und Reglemente entstehenden Spesen und Barauslagen. Für besondere Bemühungen können sie – gegen Rechnung – angemessen entschädigt werden.

d) Dem Stiftungsrat obliegt die Oberleitung der Stiftung: Ihm stehen alle Befugnisse zu, die in diesen Statuten (Urkunde und Reglement/e der Stiftung) nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Der Stiftungsrat hat folgende unentziehbare Aufgaben:
- Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung;
- Wahl des Stiftungsrates und der Revisionsstelle;
- Abnahme der Jahresrechnung;
- Verwaltung des Stiftungsvermögens und Entscheid über Massnahmen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes.

e) Der Stiftungsrat bestimmt die Grundsätze und Organisation seiner Tätigkeit im Rahmen eines oder mehrerer Reglemente, die der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen sind. Die Reglemente können jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Stiftungsrat geändert werden. Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

7. Geschäftsführung

a) Der Stiftungsrat kann einen oder mehrere Geschäftsführer bezeichnen sowie einen oder mehrere Stellvertreter, welchen bei Verhinderung der Geschäftsführer die Geschäftsleitung obliegt.

b) Im Rahmen des gesetzlich und statutarisch Zulässigen überträgt der Stiftungsrat die Leitung der Geschäfte an die Geschäftsführung.

8. Revisionsstelle

a) Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige, externe Revisionsstelle nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen, welche das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen detaillierten Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten hat. Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten und des Stiftungszwecks zu überwachen.

b) Die Revisionsstelle hat bei der Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, hat die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orientieren.

9. Änderung der Stiftungsurkunde

a) Auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen kann dieAufsichtsbehörde eine Zweckänderung vornehmen, sofern seit der letzten vom Stifter verlangten Änderung dieser Urkunde oder seit der Gründung mindestens 10 Jahre verstrichen sind (Art. 86a ZGB).

b) Änderungen der Stiftungsurkunde können durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragt werden.

c) Alle Anträge auf Änderungen der Stiftungsurkunde sind mit den zuständigen Steuerbehörden im voraus abzustimmen, damit die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird.

10. Aufhebung

a) Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.

b) Eine vorzeitige Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen (Art. 88 ZGB) und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates erfolgen.

c) Im Falle der Aufhebung der Stiftung sind die verbleibenden Mittel einer wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Ein Rückfall des Stiftungsvermögens an den Stifter oder dessen Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.

11. Schlussbestimmungen

Die ursprünglichen Statuten datieren vom 31. August 2001. Die vorliegenden Statuten sind vom Stiftungsrat aufgrund der grundlegend geänderten Gegebenheiten seit der Gründung der Stiftung gemäss Art. 86b ZGB festgelegt worden und bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden.*

Zürich, 16. Oktober 2008

* Die Aufsichtsbehörde hat sowohl die Statutenänderungen als auch das neue Organisationsreglement genehmigt und dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich die erforderliche Meldung erstattet.